XVI Oukase du 20 février 1804 (version allemande)

« Einwanderer, welche in ländlichen Beschäftigungen und Handwerken als Beispiel dienen können... gute Landwirte, Leute, die im Weinbau, in der Anpflanzung von Maulbeerbäumen und anderen nützlichen Gewächsen hinreichend geübt oder in der Viehzucht, besonders aber in der Behandlung und Zucht der besten Schafrassen erfahren sind, die überhaupt alle notwendigen Kenntnisse zu einer rationellen Landwirtschaft haben... ».

Points essentiels du manifeste:

Den Kolonisten wurde eine zehnjährige Steuer-, Abgaben- und Dienstfreiheit zugestanden. Nach Ablauf dieser Zeit sollten sie in den folgenden zehn Jahren 15 - 20 Kopeken Grundsteuer pro Desjatine entrichten. Gleichzeitig waren innerhalb dieser Zeitspanne auch die Schulden beim Staat zu tilgen, die bei der Ansiedlung durch finanzielle und materielle Unterstützungen entstanden waren. Nach Ablauf dieser zweiten Dekade sollten die von den Kolonisten zu entrichtenden Steuern und Landesdienste denen der Staatsbauern angeglichen werden.

Die Einreisewilligen mussten ein Barvermögen in Höhe von 400 Rubeln bzw. 300 Gulden nachweisen.

Die Kolonisten sollten verheiratet sein und Kinder haben. Alleinstehende hatten die Bereitschaft zur Gründung einer Familie nachzuweisen.

Für die Reise von der russischen Grenze bis zum Ort der Ansiedlung erhielt jeder erwachsene Kolonist täglich 10 Kopeken, Minderjährige bekamen 6 Kopeken. Dieses Geld brauchte nicht zurückgezahlt zu werden.

Für den Hausbau, die Anschaffung von landwirtschaftlichen Geräten und Vieh wurde den Kolonisten ein Kredit in Höhe von 500 Rubeln gewährt.

Neben ihrem Vermögen durfte jede Familie auch zum Verkauf bestimmte Waren im Wert von 300 Rubeln mitbringen.

Der Aufbau von Fabriken und Handwerksbetrieben war erlaubt. Ebenso der Handel mit Waren im gesamten Reich.

Wer seine Schulden und die Steuern für drei Jahre im Voraus bezahlte, durfte auch wieder auswandern.

Wer den Anweisungen der Behörden nicht Folge leistete oder sich "Ausschweifungen hingebe", dem drohte nach Rückzahlung seiner Schulden die Ausweisung.

Die Kolonisten im Schwarzmeergebiet erhielten 60 Desjatinen Land, denen auf der Krim wurden nur 20 Desjatinen zugestanden. Den Kolonisten wurde aber bereits am 18. April 1804 das Recht eingeräumt, Land zu kaufen.

Die russischen Vertreter im Ausland wurden aufgefordert, sich eine Bestätigung der Heimatgemeinde vorlegen zu lassen, durch die nachgewiesen wurde, dass die Ausreisewilligen alle Verpflichtungen gegenüber ihrem Landesherren erfüllt hatten. Diese Forderung konnte in der Praxis aber kaum verwirklicht werden. Zur Begründung verwies man darauf, dass viele Ausreisewillige die Reisevorbereitungen nur heimlich treffen könnten.

Source : Kulturrat der Deutschen aus Rußland, J.O., Bonn, 1993, p. 4 et suiv.