Articles prépondérants.
Verfassung der ASSR der Wolgadeutschen vom 29. April 1937.
Kapitel I. Die Gesellschaftsordnung
Artikel 1. Die Autonome Sozialistische Sowjetrepublik der Wolgadeutschen ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern.
Artikel 2. Die politische Grundlage der ASSR der Wolgadeutschen bilden die Räte der Werktätigendeputierten, die infolge des Sturzes der Macht der Gutsbesitzer und Kapitalisten dank der Errungenschaften der proletarischen Diktatur, der Befreiung der Nationalitäten der ASSRdWD von der nationalen Unterdrückung durch den Zarismus und die russische imperialistische Bourgeoisie und der Zerschlagung der nationalistischen Konterrevolution gewachsen sind […].
Artikel 12. Die Arbeit in der ASSR der Wolgadeutschen ist Pflicht und Ehrensache jedes arbeitsfähigen Bürgers nach dem Prinzip « Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen ». In der ASSR der Wolgadeutschen wird das Prinzip des Sozialismus realisiert : « Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Arbeit ».
Kapitel II. Der Staatsaufbau
Artikel 13. Die Autonome Sozialistische Sowjetrepublik der Wolgadeutschen gehört zur RSFSR und genießt die Rechte einer autonomen Republik.
Artikel 14. Die ASSR der Wolgadeutschen besteht aus den Kantonen : Krasny Jar, Marxstadt, Unterwalden, Gnadenflur, Fjodorowka, Mariental, Krasny Kut, Eckheim, Gmelinka, Pallasowka, Staro-Poltawka, Ilowatka, Seelmann, Lysanderhöhe, Kukkus, Balzer, Frank, Kamenka, Solotowka, Dobrinka, Erlenbach und die Stadt Engels, die unmittelbar den obersten staatlichen Machtorganen der ASSR der Wolgadeutschen untergeordnet ist.
Artikel 15. Das Territorium der ASSR der Wolgadeutschen kann ohne Zustimmung der ASSRdWD nicht geändert werden.
Kapitel III. Die höchsten Staatsmachtorgane der ASSR der Wolgadeutschen.
Artikel 19. Das höchste Staatsmachtorgan der ASSRdWD ist der Oberste Sowjet der ASSRdWD […].
Artikel 21. Der Oberste Sowjet der ASSRdWD ist das einzige gesetzgebende Organ der ASSRdWD […].
Kapitel IV. Die Organe der staatlichen Leitung der ASSR der Wolgadeutschen.
Artikel 38. Das höchste vollziehende und verfügende Staatsmachtorgan der ASSRdWD ist der Rat der Volkskommissare der ASSRdWD […].
Artikel 44. Der Rat der Volkskommissare der ASSRdWD wird vom Obersten Sowjet der ASSRdWD in folgender Zusammensetzung gebildet :
Vorsitzender des Rates der Volkskommissare der ASSRdWD ;
Zwei stellvertretende Vorsitzende des Rates der Volkskommissare der ASSRdWD ;
Vorsitzender der Staatlichen Plankommission der ASSRdWD ;
Volkskommissare der ASSRdWD für : Nahrungsmittelindustrie, Leichtindustrie, Ackerbau, Finanzen, Innenhandel, Innere Angelegenheiten, Justiz, Gesundheitswesen, Bildung, örtliche Industrie, Kommunalwirtschaft, soziale Fürsorge ;
Chef der Straßenbauverwaltung ;
Bevollmächtigter des Komitees für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Produkte der UdSSR ;
Chef der Verwaltung für Angelegenheiten der Künste […].
Kapitel V. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft.
Artikel 77. Das Gerichtsverfahren in der ASSRdWD erfolgt in deutscher Sprache und in den Kantonen, wo die russische Bevölkerung die Mehrheit bildet, in russischer Sprache mit Hilfe eines Dolmetschers für Personen, die dieser Sprachen nicht mächtig sind […].
Artikel 88. Die Gerichtsverhandlungen in allen Gerichten der ASSRdWD sind offen, weil das Gericht hierbei keine Ausnahmen vorsieht, mit Gewährleistung des Rechtes auf Verteidigung dem Angeklagten.
Artikel 79. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterstellt […].
Kapitel VIII. Die Grundrechte und –Pflichten der Bürger.
Artikel 84. Die Bürger der ASSRdWD haben das Recht auf Arbeit, d. h. das Recht auf Beschäftigung mit Entlohnung nach deren Quantität und Qualität. Das Recht auf Arbeit wird gesichert durch die sozialistische Organisierung der Volkswirtschaft, das stetige Wachstum der Produktivkräfte der sowjetischen Gesellschaft, die Beseitigung der Möglichkeit von Wirtschaftskrisen und Arbeitslosigkeit.
Artikel 85. Die Bürger der ASSRdWD haben das Recht auf Erholung. Das Recht auf Erholung wird gesichert durch die Kürzung des Arbeitstages bis auf sieben Stunden für die überwiegende Mehrheit der Arbeiter und Angestellten, unter Beibehaltung des Arbeitslohnes, durch den Ausbau eines breiten Netzes von Sanatorien, Erholungsheimen, Klubs […].
Artikel 86. Die Bürger der ASSRdWD haben das Recht auf materielle Sicherstellung im Alter bei Erkrankung und bei Verlust der Arbeitsfähigkeiten […].
Artikel 87. Die Bürger der ASSRdWD haben das Recht auf Bildung. Dieses Recht wird gesichert durch die allgemeine obligatorische Bildung, durch die Unentgeltlichkeit der Bildung, einschließlich der Hochschulbildung, durch das staatliche System von Stipendien für die überwiegende Mehrheit der Studenten, durch die Schulbildung in der Muttersprache, die Organisation der unentgeltlichen produktionstechnischen und landwirtschaftlichen Ausbildung von Werktätigen in Betrieben, Showchosen, Maschinen-Traktoren-Stationen und Kolchosen.
Artikel 88. Die Frau in der ASSRdWD genießt mit dem Mann gleiche Rechte auf allen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Lebens […].
Artikel 89. Die Gleichberechtigung der Bürger der ASSRdWD ist unverbrüchliches Gesetz unabhängig von ihrer nationalen und rassischen Zugehörigkeit auf allen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Lebens. Jede, wie immer geartete direkte oder indirekte Einschränkung der Rechte oder umgekehrt – jede direkte oder indirekte Bevorzugung von Bürgern aus rassischen und nationalen Gründen wie auch jegliche Propagierung rassischer oder nationaler Ausschließlichkeit, von Feindschaft oder Missachtung werden laut Gesetz bestraft.
Artikel 90. Zur Gewährleistung der Gewissensfreiheit der Bürger ist die Kirche in der ASSRdWD vom Staat und von der Schule getrennt. Die Freiheit, religiöse Kulthandlungen auszuüben und die Freiheit, atheistische Propaganda zu betreiben, wird allen Bürgern zugeteilt.
Artikel 91. In Übereinstimmung mit dem Interessen der Werktätigen und zwecks Festigung der sozialistischen Ordnung wird den Bürgern der ASSRdWD laut Gesetz garantiert :
Diese Bürgerrechte werden den Werktätigen gesichert durch die Bereitstellung von Druckereien, Papiervorräten, öffentlichen Gebäuden, Strassen, Fernmeldeanlagen und anderen materiellen Voraussetzungen, die für ihre Realisierung notwendig sind […].
Artikel 93. Den Bürgern der ASSRdWD wird die Unverletzlichkeit der Person gewährleistet. Niemand kann anders als auf Gerichtsbeschluss oder mit Genehmigung des Staatsanwalts verhaftet werden.
Artikel 94. Die Unverletzlichkeit der Wohnung der Bürger und das Briefgeheimnis werden durch das Gesetz geschützt […].
Artikel 98. Die allgemeine Wehrpflicht ist Gesetz. Der Wehrdienst in den Reihen der Roten Arbeiter- und Bauernarmee ist Ehrepflicht der Bürger der ASSRdWD […].
Kapitel X. Wappen, Flagge, Hauptstadt.
Artikel 110. Das Staatswappen der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik der Wolgadeutschen ist das Staatswappen der RSFSR, bestehend aus der Abbildung von Hammer und Sichel… auf rotem sonnenüberstrahltem und von Ähren unrahmendem Hintergrund mit der Aufschrift « RSFSR » und « Proletarier aller Länder, vereinigt euch ! » in Russisch und in Deutsch mit der zusätzlichen Aufschrift in kleineren Buchstaben in Russisch und Deutsch « ASSR der Wolgadeutschen » unter der Aufschrift « RSFSR ».
Artikel 111. Die Staatsflagge der ASSRdWD ist die Staatsflagge der RSFSR, bestehend aus einem roten Fahnentuch, in dessen oberen linken Ecke, an der Fahnenstange, die Buchstaben in Gold « RSFSR » in Russisch und Deutsch mit der zusätzlichen kleineren Aufschrift « ASSR der Wolgadeutschen » in Russisch und Deutsch unter der Aufschrift « RSFSR » angebracht ist.
Artikel 112. Die Hauptstadt der ASSR der Wolgadeutschen ist Engels […].
Source : Freundschaft, n°104, 2/6/90 p. 2.