XXXIV Décret sur les colonies allemandes placées sous la direction des commandantures (version allemande)

Instruktion für die Kommandanten der Sonderkommandanturen des MVD der UdSSR für die Arbeit unter den ausgesiedelten Sondersiedlern (Juni 1949)

Die in der Sondersiedlung befindlichen Deutschen, Karačaer, Čečenen, Ingušen, Balkaren, Kalmücken, Krimtataren, Krimgriechen, Krimbulgaren und Krimarmenier, Türken, Kurden und Chemšinen sowie die aus dem Baltikum Ausgesiedelten (Letten, Esten und die 1949 ausgesiedelten Litauer) gelten als »Verschickte«.

Auf Grund des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der Union der SSR vom 26. November 1948:

sind diese Verschickten auf ewig in die Sondersiedlung verwiesen worden, sie haben nicht das Recht, in ihre früheren Wohnorte zurückzukehren;

wurden für diese Verschickten für den eigenmächtigen Wegzug (die Flucht) aus den Orten ihrer Pflichtansiedlung 20 Jahre Zwangsarbeit festgesetzt.

Andere in der Sondersiedlung befindliche Kontingente wie etwa »OUN«-Mitglieder, »Vlasov-Leute«, Mitglieder der Familien von Anführern und aktiven Banditen aus der Litauischen SSR, die »Ukazniki« u. a. in der Sondersiedlung befindlichen Personen sind »Sondersiedler«. Die Sondersiedler werden im Falle der Flucht aus den Ansiedlungsorten nach Art. 24 des Strafgesetzbuches 82 der RSFSR115 und den entsprechenden Art. der Strafgesetzbücher der anderen Unionsrepubliken bestraft. Der Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der Union der SSR vom 26. November 1948 erstreckt sich nicht auf diese Personen.

115 In anderen Quellen, so im Dok. 307, heißt es: gemäß Ziff. 2 des Artikels 82 des StGB der RSFSR ...

Rahmenstatut der Sonderkommandanturen des NKVD (8. Januar 1945)

Geheim

Bestätigt durch die Verordnung des Sovnarkom der UdSSR vom 8. Januar 1945 Nr. 34-14 s

Rahmenstatut der Sonderkommandanturen des NKVD

I. Allgemeine Bestimmung

Zur Gewährleistung der Staatssicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhütung von Fluchten der Sondersiedler aus den Orten ihrer Ansiedlung sowie zur Kontrolle über ihre wirtschaftliche Einrichtung und Einbeziehung in den Arbeitsprozeß werden vom NKVD Sonderkommandanturen eingerichtet.

Die Sonderkommandanturen des NKVD werden in den Ansiedlungsrayons der Sondersiedler, in Siedlungen eingerichtet, die im Zentrum des Territoriums liegen, auf dem die von diesen Sonderkommandanturen zu betreuenden Kontingente angesiedelt sind.

Die Sonderkommandanturen des NKVD lassen sich in ihrer administrativen und operativen Tätigkeit von den geltenden Gesetzen, der Verordnung des Sovnarkom der UdSSR »Über die Rechtsstellung der Sondersiedler« sowie von den Verfügungen und Instruktionen des NKVD der UdSSR, der NKVD der Unions- und autonomen Republiken und der NKVD-Verwaltungen der Regionen und Gebiete leiten.

Die unmittelbare Leitung der Sonderkommandanturen des NKVD erfolgt durch die Rayonabteilung des NKVD auf den jeweiligen Territorien.

Die Mitarbeiter der NKVD-Sonderkommandanturen werden in ihren Rechten und in bezug auf ihre Vergütung den operativen Mitarbeitern der Rayonabteilungen des NKVD mit gleicher Dienststellung gleichgestellt.

II. Pflichten und Rechte der Kommandanten der NKVD-Sonderkommandanturen

Den Kommandanten der Sonderkommandanturen werden folgende Aufgaben übertragen:

Erfassung der Sondersiedler und ihre Beaufsichtigung zwecks Verhütung von Fluchten aus den Ansiedlungsorten und Aufdeckung von antisowjetischen und kriminellen Elementen unter den Sondersiedlern;

Organisierung und Durchführung der Fahndung nach geflüchteten Sondersiedlern;

Verhütung und Unterbindung von Unruhen in den Ansiedlungsorten der Sondersiedler;

Entgegennahme von Beschwerden, Anträgen der Sondersiedler und Gewährleistung der dazu erforderlichen Maßnahmen;

Erteilung von Erlaubnissen an die Sondersiedler für vorübergehende Ausreisen aus den von der jeweiligen Kommandantur zu betreuenden Ansiedlungsorten, ohne das Recht, den Ansiedlungsrayon zu verlassen.

Den Kommandanten der Sonderkommandanturen des NKVD steht im Falle der Verletzung durch die Sondersiedler des für sie verhängten Regimes und der öffentlichen Ordnung in den Ansiedlungsorten das Recht zu, diese mit einer Ordnungsstrafe in Form einer Geldstrafe bis zu 100 Rbl. zu belegen oder zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen zu verurteilen.
Die Belegung mit einer Ordnungsstrafe muß vom Leiter der Rayonabteilung des NKVD, die Bestrafung durch Arrest vom Staatsanwalt genehmigt werden.

Die Belegung mit einer Ordnungsstrafe wird durch die Anordnung des Kommandanten der Sonderkommandantur zu Protokoll gebracht, diese Anordnung wird dann zusammen mit der Erklärungsschrift des Ordnungsverletzers dem Leiter der Rayonabteilung des NKVD zur Bestätigung vorgelegt.

Den Kommandanten der Sonderkommandanturen wird die Durchführung der Ermittlungen in Sachen Fluchten und anderen Verbrechen der Sondersiedler übertragen.
Der Kommandant ist verpflichtet, den Leiter der Rayonabteilung des NKVD und den Staatsanwalt des Rayons über jede Verfahrensaufnahme zu informieren. Die komplizierteren Fälle werden vom Leiter der Ryonabteilung des NKVD übernommen oder werden auf Anforderung des Staatsanwalts letzterem übergeben.

In Sachen konterrevolutionäre Verbrechen führen die Kommandanten der Sonderkommandanturen lediglich die Voruntersuchung durch, wonach sie das Ermittlungsmaterial an die Rayonabteilung des NKVD weiterleiten.

Die Akten in Sachen Flucht, Banditentum und konterrevolutionäre Verbrechen werden durch die entsprechenden NKVD-UNKVD-Stellen an das Sonderkollegium beim NKVD der UdSSR zur Verhandlung weitergeleitet.

Alle anderen werden im allgemeinen Verfahren an die Gerichtsorgane übergeben.

Die staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die Tätigkeit der Sonderkommandanturen des NKVD erfolgt durch die entsprechenden Organe der Staatsanwaltschaft.

Das NKVD der UdSSR

Vermerke und Unterschriften: 1) Zur Akte der NKVD-Gruppe, Gen. Ivanov;

2) Archiv – gez. Ivanov

20.1.45

Source : A. EISFELD, V. HERDT, Deportation, Sondersiedlung, Arbeitsarmee, Cologne, 1996, p. 331-332.